Einladung zum Informationsabend und Datenerfassung der Flächen von Herbstzeitlosen
Link zur Beschreibung, Erfassungsbogen und zu den Terminen der Infoabende
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Anlass und Ziel der Planung:
Der Wasserversorger Rhön-Maintal-Gruppe plant am nordwestlichen Ortsrand von Waldberg den Neubau eines Betriebsgebäudes, um die Versorgungssicherheit für das Gebiet zu gewährleisten.
Die Gemeinde Sandberg hat bereits 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ für die RMG beschlossen und das entsprechende Verfahren durchgeführt. Da der Geltungsbereich nicht den Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans entspricht muss dieser entsprechend geändert werden.
Geltungsbereich:
Die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit einer Größe von ca. 0,44 ha umfasst die Teilflächen der Flurstücke 1073, 533 und 965 der Gemarkung Waldberg.
Folgende Gebiete werden überplant:
- Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Betriebsgebäude Wasserversorgung“ (1.1)
- Grünland (1.2)
Ohne Maßstab
In der Sitzung vom 26.09.2024 hat der Gemeinderat Sandberg den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Der Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die zugehörigen Unterlagen in der Fassung vom 26.09.2024 werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
18.11.2024 bis 20.12.2024
auf der Homepage der Gemeinde Sandberg, abrufbar unter: https://www.sandberg-rhoen.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen zur Einsichtnahme veröffentlicht. Zudem können die Unterlagen in der Gemeinde Sandberg, Schulstraße 6, 97657 Sandberg, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
Montag 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Stellungnahmen können während dieser Frist an die Gemeinde Sandberg per E-Mail an post(at)sandberg-rhoen.de, per Post an Gemeinde Sandberg, Schulstraße 6, 97657 Sandberg oder während der o.g. Öffnungszeiten zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind vorhanden:
Begründung mit Umweltbericht (erstellt vom Ing.-Büro für Bauwesen Dipl.-Ing. (FH) Frank M. Braun, Würzburg):
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, Mensch, Landschafts- und Ortsbild, Kultur- und sonst. Sachgüter, besonders geschützte Bereiche, Minimierung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern, erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe j (die auf Grund der Anfälligkeit zulässiger Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind)
Gleichzeitig liegen folgende, nach Einschätzung der Gemeinde Sandberg, wesentlich umweltbezogene Stellungnahmen aus:
- Landratsamt Rhön-Grabfeld, Untere Wasserrechtsbehörde: Umweltauswirkung auf das Schutzgut Wasser
- Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abfallrecht: Umweltauswirkung auf das Schutzgut Boden
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht wird.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Sandberg, 12.11.2024
Sonja Reubelt
1. Bürgermeisterin
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